Druckschrift 
1 (1877)
Entstehung
Seite
43
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Die Coincidenz der Zwecke der Verkehr. 43

als mein Interesse verträgt, so fehlt es an der Congruenzunserer beiderseitigen Interessen, und der Kauf unterbleibt.Erst wenn der Preis für ihn hoch genug ist, um den Vern-kauf, und für mich niedrig genug", um den Ankauf vor-rIheilhafter zu machen als den bisherigen Zustand, ist derPunkt erreicht, wo die beiderseitigen Interessen ins Gleich-gewicht kommen, und die unausbleibliche Folge davon istder Abschluss des Kaufcontracts. Die Thalsache des Ab-schlusses des Contracls enthält den unwidersprechlichenBeweis, dass jener Indifferenzpunkt der beiderseitigen In-teressen nach dem Urtheil beider Contrahenlen erreichtworden ist. Das Urtheil mag ein falsches gewesen sein,die subjeetive Ueberzeugung davon oder der objeelive Standdes Interesses mag sich später geändert haben, immerhinaber bleibt es wahr, dass in dem entscheidenden Momentbeide Theile subjeeliv von der Uebereinstimmung ihrerInteressen überzeugt gewesen sind, sonst wären sie nichteinig geworden; Einigkeit des Willens beim Contract (con-se?isus) heisst, da, wie wir später sehen werden, das In-teresse die unumgängliche Vorbedingung jedes Entschlussesist, Einigkeit der Partheien über die vollständige Congruenzihres beiderseitigen Interesses.

Da nicht das objeelive Interesse, sondern nur dassubjeetive Urtheil über das Vorhandensein desselben denAusschlag gibt, so sind alle Mittel, welche dieses Urlheilhervorzurufen im Stande sind, ganz so geeignet, die Ei-nigung herbeizuführen, wie diejenigen, welche die objec-