Druckschrift 
1 (1877)
Entstehung
Seite
22
Einzelbild herunterladen
 

22 Knp. 1- Das Zweckgesetz.

senheil eines Zweckes überhaupt, sondern eines verstän-digen Zweckes. Als Beispiel nenne ich die Thierquälerei.Sie ist objeetiv zwecklos d. h. durch keinen Lebenszweckgeboten, aber subjeetiv ist sie es nicht, denn der Thicr-quäler hat den Zweck sich an den Qualen des Thiereszu weiden. Dem zwecklosen Handeln steht gegenüberdas zweckwidrige; es ist ein solches, welches sich inder Wahl der Mittel vergriffen hat.

Das innere Stadium der Handlung endet mit dem Ent-schluss, dem Act, mit dem sich der Wille des ferneren»Schliessens« enthebt, der Unschlüssigkeil ein Endemacht, und daran reiht sich die Ausführung des Ent-schlusses: die That. Mittelst der That beschreitet derWille das Reich der Aussenwelt und gelangt damit unterdie Herrschaft ihrer Gesetze; an die Stelle des Zweckge-setzes tritt für ihn jetzt das Causalitälsgesetz. Nicht etwabloss in dem negativen Sinn, dass er nichts gegen das-selbe vermag, sondern auch in dem positiven, dass er zuseiner Realisirung der Mitwirkung desselben bedarf. Wersich vom Thurme stürzt, um sich das Leben zu nehmen,überträgt die Vollziehung seines Entschlusses dem Gesetzder Schwere, und wenn es nur ein Wort ist, das er zusprechen hat, so zählt er darauf, dass die Schallwellender Luft den Ton an das fremde Ohr tragen, kurz jedesHandeln, worin es auch besiehe, erfordert die Mitwirkungder Naturgesetze. Darum ist der Erfolg eines jeden Han-delns bedingt durch die richtige Kennlniss und Anwen-