Der Grund — rechtliche Nöthigung. 19
ermöglichen, oder sind die Umstände derart, dass deräussere Act der Zahlung juristisch zu jenem Zweck nichtausreicht, so zahlt er nicht. Wer in dem Druck derSchuld den Bestimmungsgrund der Zahlung erblickt, derkönnte eben so gut bei dem Gefangenen, der die Fesselnvon sich wirft, als Grund dieses Actes die Fesseln nen-nen — w r enn der Gefangene nicht das Verlangen nachFreiheit gefühlt hätte, so würde er die Gelegenheit sichihrer zu entledigen gar nicht benutzt haben. Ebenso istes bei der Schuld. Wen sie nicht drückt, der zahlt sienicht, und wer sie zahlt, der thut es nicht der Schuldd. h. einer in der Vergangenheit liegenden Thatsache we-gen, sondern um eines Zukünftigen, eines Zweckes willen:um ein ehrlicher Mann zu bleiben, um seinen Kredit, sei-nen Ruf nicht zu gefährden, um sich keinem Process aus-zusetzen. Wenn wir uns dieser speciellen Zwecke beiunsern Zahlungen nicht immer bewusst sind, so schlägtdas in das Kapitel des Zwecks bei dem gewohnheilsmässi-gen Handeln (s. u.). Die Befolgung der Gesetze geschiehtvon Seilen der meisten Menschen rein gewolmheilsmässig,ohne alle Reflexion; zur Klarheit über das Warum gelan-gen sie regelmässig erst dann, wenn sie in Versuchunggerathen, das Gesetz zu übertreten, wobei sie bei genauerSelbslprüfung hinter jedem »Warum« einen Zweck ent-decken können.
Von der Erfüllung sittlicher Pflichten gilt nichts an-deres als von der der rechtlichen Verbindlichkeiten. Wenn
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