18 Kap. I. Das Zweckgesetz.
es soll einmal Jemand sagen, bei welchem einzelnen Gliededer Kelle die Unfreiheit aufhört und die Freiheit beginnt.Das Gesetz mag in manchen darartigen Fällen der Hand-lung ihre rechtliche Wirksamkeit absprechen, wie das rö-mische Recht dies z. B. da gethan hat, wo der Zwangdas Maass der gewöhnlichen Widerstandskraft des Men-schen überstiegen hat; aber für die Frage, ob ein Wil-lensact anzunehmen sei, ist dies ohne Bedeutung, denndiese Frage gehört gar nicht vor das Forum des Ge-setzes, *) sondern der Psychologie. Das Gesetz erklärtauch unmoralische Verträge für nichtig, aber es ist nochnie Jemandem eingefallen, ihnen darum den Characlervon Willensacten abzusprechen. Auch der Staat zwingtuns durch seine Gesetze — handeln wir unfrei, indemwir sie befolgen?
Die Frage führt uns auf ein Verhältniss, bei dem eben-falls der Grund den Zweck aus dem Felde zu schlagenscheint. Der Schuldner bezahlt seine Schuld. Warum?Wer wird nicht geneigt, sein zu antworten: weil er schul-dig ist? Aber auch hier steckt hinter dem »Weil« nur einveekapptes »Um«: der Schuldner zahlt, um sich von sei-her Schuld zu befreien. Ist dies auf andere Weise zu
*) Es gilt in dieser Beziehung dasjenige, was Gajus III 194 sagt:neque enira lex facere polest, ut qui manifestus für non sit, mani-festus sit, non magis, quam qui omnino für non sit, für sit et quiadulter aut homieida non sit, adulter vel homieida sit. AI illud sanelex facere potest, ut perinde aliquis poena teneatur atqui si furtumvel adullerium vel hömifiidium admisisset, quanivis nihil eorum od-miserit.