Der Grund — der Zwang. 17
richtig erkannt, ; und es ist schwer zu begreifen, dasses unter unseren heutigen Juristen immer noch solchegibt, für welche diese Wahrheit vergebens entdeckt ist.Denn wenn irgend Jemand ein offenes Auge für sie habenmuss, so ist es der Jurist, dem, wenn er diesen Namenverdient, sein praktischer Versland sagen muss, wohin esführen würde, wenn man im Fall des Zwanges das Da-sein des Willens in Abrede nehmen wollte. Dann wäreschliesslich Jeder unfrei, der äusseren Einwirkungen beider Fassung seines Entschlusses nachgäbe. Der Gefäng-nisswärler, der durch die Thränen und Beschwörungender nächsten Angehörigen erweicht den zum Tode ver-urlheilten Verbrecher entspringen lässl, ist unfrei; derKassenbeamte, der, um seinen hungernden Kindern Brodzu schaffen, sich an der Kasse vergreift, ist unfrei. Wowäre die Gränze! Wenn der Ertrinkende, der für denihm zugeworfenen Strick sein Vermögen verspricht, seinVersprechen anfechten darf, weil nur die Zwangslage, inder er sich befand, es ihm abnöthigle, warum nicht auchder Beisende, der auf der Beise genöthigt isl, sich höherePreise gefallen zu - lassen als-der Einheimische, oder alser selber in seiner Heimath gezahlt haben würde? DieCasuistik setzt leicht eine ganze [Kette solcher Fälle mitstets steigender oder abnehmender Nöthigung zusammen;
*} Mit zwei Worten trifft Paulus in l. 21 § 8 Quod met. (4; 2)
den Nagel auf den Kopf: coactus volui = ich habe gewollt aus An-lass des Zwanges.
v. Jliering, Der Zweck im Kocht. 2