Druckschrift 
1 (1877)
Entstehung
Seite
16
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16 Kap. I. Das Zweckgesetz.

den Zweck kein Zweifel bestehen kann, einfach das Fac-tum mit, oder wo sich mehrere Zwecke denken lassen,geben wir zur Motivirung des Factums auch den Zweckan. Es wird so leicht Niemand sagen: er habe seinenKindern Weihnachtsgeschenke 'gemacht, um ihnen Freudezu bereiten, sich ein Haus gekauft, um darin zu wohnen.Wer dagegen ein Haus gekauft hat, um es abzureissen,zu vermiethen, weiter zu verkaufen, wird, wenn er unsseinen Entschluss motiviren will, den Zweck hinzufügen.Versuchen wir, ob die obige Behauptung die Probebesteht. Nehmen wir zuerst den Fall des physischenZwanges. Wo der Räuber seinem Opfer gewaltsam Uhrund Börse entreisst, liegt gar keine Handlung des Letzteren,sondern des Ersteren vor. Wo aber die Drohungen desRäubers den Bedrohten bestimmen, Uhr und Börse aus-zuliefern, handelt Letzterer, wenn auch unter dem Ein-fluss eines (psychologischen) Zwanges. Handelt er hiereines Grundes oder eines Zweckes wegen? Zweifellos letz-teres. Er gibt Börse und Uhr, um sein Leben zu retten;sein Leben gilt ihm höher als seine Uhr, er opfert dasGeringere, um das Werthvollere zu behaupten. Möglicher-weise erblickt er in seiner Nachgiebigkeit einen Schimpffür seine Ehre und nimmt den Kampf mit dem Räuberauf; auch hier ist es wieder nur ein Zweck, den er imAuge hat. Dass in diesem Fall ein wirklicher Willens-akt, nicht bloss der äussere Schein eines solchen vorliegt,haben die römischen Juristen mit ihrem scharfen Verstände