Druckschrift 
1 (1877)
Entstehung
Seite
14
Einzelbild herunterladen
 

14 Kap. I. Das Zweckgesetz.

Wein trinkt des Genusses wegen, oder wer eine Vergnü-gungsreise macht, der bezweckt das, was für ihn in derHandlung liegt. Dass der Zweck sich gleichmässig aufbeides erstrecken kann, bedarf nicht der Erwähnung.

Wie aber auch der Zweck sich mit der Handlung ver-binden, und welcher Art er auch sein möge, ohne einenZweck ist sie undenkbar. Handeln und um einesZweckes willen handeln ist gleichbedeutend;eine Handlung ohne Zweck ist ein eben solches Unding wieeine Wirkung ohne Ursache. Wir langen hier bei dem Punktan, welchen wir oben zum Beweise verstellt haben: derExistenz des Zweckgesetzes. Den Namen eines Gesetzesverdient dasselbe .nur dann, wenn seine Verwirklichungeine absolut nothwendige, die Möglichkeit einer Abwei-chung oder Ausnahme undenkbar ist; entgegengesetz-ten Falles ist es eine Regel, kein Gesetz. Hat es aufjenen Namen wirklich Anspruch? So weil ich sehe, Uisslsich dies nur aus zwei Gründen bestreiten. Zuerst da-mit: man handelt nicht bloss eines Zweckes, sondern aucheines Grundes wegen, z. B. weil man gezwungen wird,weil die Pflicht oder das Gesetz des Staates es gebietet.Zweitens damit: es gibt auch ein völlig bewusst - undabsichtsloses Handeln, z. B. das des Wahnsinnigen oderein in dem Maasse zur Gewohnheit gewordenes Handeln,dass man sich bei ihm gar nichts mehr denkt.

Der erste Einwand scheint ein unwiderleglicher zusein. Ware er grundlos, so dürfte man sich zur Angabe