Vorrede. IX
das Einzelne, wenn ich so sagen darf, in den Dienst derallgemeinen Ideen heranzuziehen. Des Philosophen wegen,um ihm das Material, des Juristen wegen, um ihm indem Material den allgemeinen Gedanken und in dem Ein-zelnen den Zusammenhang desselben mit dem Ganzenvor Augen zu bringen. Dabei habe ich mich bestrebt,auch das rein Juristische so darzustellen, dass es meinesErachtens dem Verständniss des gebildeten Laien voll-ständig zugänglich sein wird.
Ich muss auf Leser gefasst sein, welche den Werthder Schrift nur nach den in ihr enthaltenen einzelnenAnsichten beurtheilen: es ist der gewöhnliche Massstabdes Juristen bei Beurtheilung der Schriften seines Fachs.Bei einer Schrift, welche wie die vorliegende keinenpraktisch dogmatischen Zweck verfolgt, sondern sicli dieDarlegung des Gesammtzusammenhanges des Bechts zurAufgabe gemacht hat, würde eine derartige Beurtheilungden Mangel jeglichen Verständnisses für den Sinn derAufgabe bekunden. Die Schwierigkeit derselben, nach-dem ich mit meiner Grundidee ins Beine gekommen war,steckte für mich gerade in dem Aufbau des Ganzen: derEntdeckung des richtigen Zusammenhangs, wie sich einszum andern fügt, der logischen Gliederung der einzel-nen Theile, der durch keine Sprünge unterbrochenen Be-griffsentwickelung, die vom Einfachsten ausgehend schritt-weise zum Höheren gelangt. Auf dies systematische oderdialektische Element habe ich die äusserste Sorgfalt ver-wandt, und ich habe zu dem Zwecke im streng logischenFortschritt der Entwicklung eine Menge von Punkten undFragen berührt, lediglich um sie zu berühren, d. h.