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Die römischen Stationsorte und Straßen zwischen Colonia Agrippina und Burginatium und ihre noch nicht veröffentlichten Alterthümer : nebst einem Excurse über Spuren römischer Niederlassungen und Straßen, wie über germanische Alterthümer zwischen Rhein und Maas
Entstehung
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u. f. Nr. 50, war sie ebenfalls einem Soldaten der 8. Cohortebestimmt, und über ihr ein Löwe, der einen Eber erwürgt,angebracht. IV: L . VETTIVS M F II PVBLILIAFIRMARV || VEEONA VETEEA LEG vi VIC PF T .. || ... H F C. So nach Arn. Mercator bei Gruter,mit der Bemerkung, dass darüber ein Mann auf einemRuhebette, ein mit Speisen bedecktes dreibeiniges Tischchenan dessen Kopf-, und am Fussende zwei stehende Sklavenmit Bechern abgebildet gewesen seien. Nach den AngabenHerrn, de Greiffs gibt Hüpsch die Inschrift: VETTIVSMI... |[ ... VBILIA F1RNI.. || ERONA VETER... ||G VIVI.. . PET ... || H F . C ... V: C ATTILIO-C F || PVPINA ... IAI. So nach einer Handschrift desDr. van Goor, welcher im 17. Jahrhundert in Mors lebte,nur bei Hüpsch.

Der sechste Stein war fast zwei Jahrhunderte lang inder Gartenmauer des Gutes Ter Voort bei Mors eingesetztund wurde deshalb als dort gefunden angesehen. Die An-gabe des vorigen Besitzers aber, dass er in der Haidezwischen Asberg und Bornheim, Wo noch mehrere Hügelauf alte Grabstätten deuteten, zur Seite der römischenHeerstrasse gefunden worden sei, ist von Fiedler, BonnerVereitisjahrb. XXIII. S. 34 u. fF., wo die Inschrift nacheiner neuen Collation nochmals mitgetheilt und besprochenwird, als ebenfalls unrichtig, und nach einer Mittheilungdes 17. Jahrhunderts, der ich noch eine andere handschrift-liche Notiz beifügen könnte, das Burgfeld als der wirklicheFundort nachgewiesen worden. Vor mehreren Jahren ge-langte der Stein in Houbens Besitz nach Xanten, wo ich1855 die nachstehende Abschrift genommen habe: TIBIVL CAR II ETIS F SDEB || DAS DOMO || TVROMISSI i| CIVS EX COH || SILAVCE(I?)NENS || IVH S F TIB IVL || ANTVS F C || ET PRIMIGENIA ||LIB EIVS ANNO || III- H S E. Von Fiedlers Ab-schrift weicht die meinige ab in Z. 2, wo mir SEDEB fürSDEB, durch die Ligatur des ersten E mit dem D indessen Innern, unzweifelhaft ist, sowie in Z. 8, wo sichANTIVS für ANTVS, durch die Ligatur des T und I,