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Gesetze über die Erbfolge, Schenkungen und Testamente in Frankreich
Entstehung
Seite
89
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89Wann fallen den Begünstigten ihre Rechtean?315. Sie fallen ihnen an in dem Zeitpunkte,da der Genuß des Kindes, des Bruders oder derSchwester, welchen die Zurückgabe der geschenktenGüter auferlegt ist, aus welcher Ursache es immersey, aufhört. 1053.Kann eine zum Besten der Begünstigten vorder Zeit geschehene Abtretung des Genusses denGläubigern des Beschwerten zum Nachtheilgereichen?316. Nein, eine ſolche Abtretung kann den Gläu-bigern des Beschwerten, welche schon vor dieser Ab-tretung zu fordern hatten, nicht zum Nachtheilgereichen. 1053.In welchem Falle hat die Frau eines Be-schwerten einen subsidiarischen Regreß an denGütern, welche der Zurückgabe unterworfen sind?317. Sie hat anders keinen subsidiarischen Re-greß, als für das Capital ihrer Dotal=Gelder: undauch dieses nur dann, wenn der Testirer es aus-drücklich verordnet hat. 1054.Kann derjenige, der die in den vorhergehen-den Artikeln gestatteten Verfügungen trifft,einen Vormund ernennen, der mit der Voll-ziehung dieser Verordnungen beauftragt wird?318.