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Gesetze über die Erbfolge, Schenkungen und Testamente in Frankreich
Entstehung
Seite
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37vertreten, noch andere Inhaber der geschenktenSache. 966.Wann hat eine Ausnahme von dieser RegelStatt?135. Eine Ausnahme hat Statt, wenn jemandin einem Besitze von dreißig Jahren ist, die abererst mit dem Tage, da das letzte Kind des Ge-schenkgebers, wäre es auch nach dessen Tode gebo-ren worden, ihren Anfang nehmen. 966.136. Inzwischen bleibt auch in diesem Falle alljenes Vorbehalten, was sonst noch die Gesetze überUnterbrechungen der Verjährung bestimmen. 966.Fünftes Capitel.Von Schenkungen in einem Hey-raths=Contracte zum Vortheile derEhegatten, oder der aus der Ehe zuhoffenden Kinder.Welchen Regeln ist jede Schenkung unterLebenden unterworfen?137. Jede Schenkung unter Lebenden, welchegegenwärtige Güter des Geschenkgebers zum Gegen-stande hat, obgleich sie in einem Heyraths=Contractezum Vortheile der Ehegatten oder eines von ihnengeschehen ist, ist den allgemeinen Regeln unterwor-sen,