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Gesetze über die Erbfolge, Schenkungen und Testamente in Frankreich
Entstehung
Seite
86
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86Achtes Capitel.Von den Verordnungen, die zumVortheil der Enkel des Geschenk-gebers oder Testirers, oder derKinder seiner Geschwister erlaubtsind.Ist es den Eltern erlaubt, das Vermögen,worüber sie zu verordnen berechtiget sind, einemoder mehrern ihrer Kinder unter der Bedingungzu verschenken, daß sie dieses Vermögen denschon gebornen und den künftigen Kindern derbesagten Geschenknehmer zurückliefern sollen?307. Ja, die Eltern können das Vermögen,worüber sie zu verordnen berechtiget sind, ganz oderzum Theile durch Acte unter Lebenden oder durchTestament einem oder mehrern ihrer Kinder unter derBedingung verschenken, daß sie dieses Vermögenden schon gebornen und den künftigen Kindern derbesagten Geschenknehmer zurückliefern sollen. 1048.Bis zu welchem Grade der Nachkommenschaftdürfen die Eltern ihr Vermögen unter derangeführten Bedingung verschenken?308. Bis zum ersten Grade, so, daß die Enkeldas Vermögen ihrer Großeltern unfehlbar zu ihrerfreyen Disposition erhalten. 1048.Kann