88Was ist Rechtens, wenn in den obigenFällen derjenige stirbt, der mit der Zurückgabezum Vortheile seiner Kinder beschwert war,und theils Kinder im ersten Grade, theilsAbkömmlinge von einem früher verstorbenenKinde hinterläßt?312. In diesem Falle erhalten diese letztere (dieEnkel des Geschenkgebers) vermöge des Repräsen-tations=Rechtes das Antheil des verstorbenen Kindes(ihres verstorbenen Vaters oder ihrer verstorbenenMutter). 1051.Was ist Rechtens, wenn ein Kind, einBruder, oder eine Schwester, welchen unbe-dingt, und ohne Vorbehalt einer Zurückgabedurch einen Act unter Lebenden einiges Ver-mögen geschenkt war, eine neue Freygebigkeitannehmen, die ihnen durch einen Act unterLebenden oder durch Testament unter der Be-dingung zugedacht ist, daß die früher geschenktenGüter mit dieser Last (der Zurückgabe) beschwertſeyn ſollen?313. In diesem Falle ist es ihnen nicht mehrgestattet, die beyden zu ihrem Vortheile geschehenenVerfügungen zu trennen, und auf die zweyte zuverzichten, um sich an der ersten zu halten. 1052.314. Sie koͤnnen die beyden Verfügungen nichteinmal trennen, wenn sie sich auch anbiethen woll-ten, die unter der zweyten Verfügung begriffenenGüter zurückzugeben. 1052.
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Gesetze über die Erbfolge, Schenkungen und Testamente in Frankreich
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88
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