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Gesetze über die Erbfolge, Schenkungen und Testamente in Frankreich
Entstehung
Seite
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20Schenkungen bis zu dem Theile, worüberdie Geschenkgeber gesetzlich verfügen konnten;b) Oder die Vindicationsklage anstellen aufdieselbe Weise und in eben der Ordnung,wie gegen die Geschenknehmer selbst.69. Inzwischen wird erfordert, daß die Ge-nehmer vorher in ihrem eignen Vermögen ausgeklagtworden sind. 930.70. Auch muß die Klage nach der Zeitfolge derVeräußerungen angestellt, und mit der jüngstenSchenkung der Anfang gemacht werden. 930.Viertes Capitel.Von Schenkungen unter Lebenden.Erster Abschnitt.Von der Form der Schenkungenunter Lebenden.Was wird zur Gültigkeit eines Actes erfor-dert, der eine Schenkung unter Lebenden ent-hält?71. Um gültig zu seyn, wird erfordert: 931.1) Daß jeder Act, der eine Schenkung unterLebenden enthält, vor Notarien in der ge-wöhnlichen Form der Contracte gefertigetworden;2)