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Gesetze über die Erbfolge, Schenkungen und Testamente in Frankreich
Entstehung
Seite
87
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87Kann der Verstorbene, wenn er keine Kinderzurückließ, eine dergleichen Verordnung auch inHinsicht seiner Brüder und Schwestern machen?309. Ja, gültig ist die Verordnung des Ver-storbenen, die er in einem Acte unter Lebenden oderin einem Testament zum Vortheil eines oder mehrererseiner Brüder oder Schwestern über sein ganzesVermögen oder, über einen Theil desselben, in soweit es bey seiner Succession keinem gesetzlichenVorbehalt unterworfen ist, unter der Bedingung ge-macht hat, daß dieses Vermögen, den wirklich ge-bornen und zukünftigen Kindern der besagten Ge-schwister, ausgeliefert werden soll. 1049.310. In diesem Falle gilt ebenfalls die vorigeVerordnung, daß die Geschwister des Verstorbenenals Geschenknehmer ihren Kindern im ersten Gradedie geschenkten Sachen ausliefern müssen. 1049.In wie fern sind die Verordnungen, welchein den beyden vorhergehenden Artikeln erlaubtwerden, gültig?311. Sie sind in so fern gültig, als dem Be-schwerten zum Vortheile aller seiner wirklich gebornenund zukünftigen Kinder ohne Ausnahme und ohneVorzug des Alters oder des Geschlechtes, die Zu-rückgabe der geschenkten Güter auferlegt ist. 1050.Was