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Gesetze über die Erbfolge, Schenkungen und Testamente in Frankreich
Entstehung
Seite
75
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75Ertrag, in so weit der Werth der zur Erbschaftgehörigen Immobilien, in deren Beſitze ſie ſich be-finden, dazu hinreicht. 1017.Wie muß die vermachte Sache dem Legatarabgeliefert werden?259. Sie muß abgeliefert werden mit demnothwendigen Zugehöre, und in dem Stande, worinsie sich an dem Sterbetag des Testirers befindet. 1018.Was ist Rechtens, wenn der Testirer, derjemanden das Eigenthum an einem Grundstückevermacht hatte, es späterhin durch Erwerbun-gen vergrößert, werden dann diese Erwerbungendem Vermächtnisse hinzugerechnet?260. Diese Erwerbungen werden nicht als Theiledes Vermächtnisses angesehen, wenn sie schon andas früher vermachte Grundstück gränzen sollten:dazu ist eine neue Verordnung nöthig. 1019.Wie verhält es sich aber mit Verzietungen,oder mit neuen Gebäuden, die auf dem ver-machten Grundstücke angebracht worden sind,oder wie verhält es sich mit einem eingeschlos-senen Platze, dessen Einfriedigung der Testirererweitert hat?261. Die Verzierungen und Gebäude, und dieErweiterung des eingeschlossenen Platzes werden alsTheile der früher vermachten Grundſtücke angeſehen,und gehen auf den Legatar über. 1019.Was