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Gesetze über die Erbfolge, Schenkungen und Testamente in Frankreich
Entstehung
Seite
74
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Wem fallen die Kosten der Klage auf Aus-lieferung der vermachten Sache zur Last?253. Sie fallen der Erbschaft zur Last. 1016.Jedoch soll dadurch der gesetzliche Vorbehalt keinenAbzug erleiden. 1016.Wer hat die Einregistrirungs-Gebühren zuzahlen?254. Der Legatar. 1016.255. Eine Ausnahme von diesem allen findet Statt,wenn im Testament anders bestimmt worden 1016.Kann jedes Vermächtniß für sich besonderseinregistrirt werden, und wem nutzt diese Ein-registrirung?256. Ja, jedes Vermächtniß kann für sich be-sonders einregistrirt werden, und diese Einregistrirungnützt nur dem Legatar, oder denjenigen, die in seineStelle getreten sind. 1016.Wofür müssen die Erben des Testirers, oderandere, welche ein Vermächkniß zu leisten ver-bunden sind, haften?257. Sie müssen persönlich haften für die Be-richtigung des Vermächtnisses, und zwar jeder nachErtrag des Antheils und der Portion, welche eraus der Erbschaft erhält. 1017.258. Hypothecarisch haften sie für den ganzenErtrag,