76Was ist Rechtens, wenn vor oder nach demTestament die vermachte Sache für eine aufder Erbschaft haftende Schuld, oder selbst fürdie Schuld eines Dritten zur Hypothek gestellt,oder mit einem Nießbrauch beschwert worden ist?262. In beyden Fällen ist derjenige, welcherdas Vermächtniß zu leisten hat, sie von der aufge-legten Last zu befreyen nicht verbunden.263. Eine Ausnahme findet Statt, wenn ihmdieses durch eine ausdrückliche Verordnung des Testi-rers auferlegt worden. 1020.Was ist Rechtens, wenn der Testirer einefremde Sache vermacht hat?264. In diesem Falle ist das Vermächtniß un-gültig, der Testirer mag es gewußt haben odernicht, daß sie ihm nicht zugehöre. 1021.Was ist Rechtens, wenn jemanden eineSache von einer gewiſſen Gattung ohne weitereBestimmung vermacht worden?265. In diesem Falle ist der Erbe nicht schul-dig, sie von der besten Qualität zu geben. Erdarf aber auch die schlechteste nicht anbiethen. 1022.Was ist Rechtens, wenn einem Gläubigeroder einem Domestiken etwas vermacht worden?266. Dem Gläubiger ſoll das Vermachte nichtauf seine Forderung abgerechnet werden, 1023.Und
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Gesetze über die Erbfolge, Schenkungen und Testamente in Frankreich
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