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Gesetze über die Erbfolge, Schenkungen und Testamente in Frankreich
Entstehung
Seite
27
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27a) Entweder daß der Geschenknehmer noch andereSchulden oder Lasten abführen soll, als zurZeit der Schenkung vorhanden gewesen;b) Oder daß der Geschenknehmer noch andereSchulden bezahlen soll, als in dem Schen-kungs=Acte oder in dem ihm anzufügendenVerzeichnisse ausgedruckt worden.Was ist Rechtens, wenn der Geschenkgeberdie Freyheit sich vorbehalten hat, über eine inder Schenkung begriffene Sache oder übereine aus den geschenkten Gütern zu zahlendegewisse Summe zu verordnen, und er, ohnedarüber verordnet zu haben, mit Tod abgeht?101. In diesem Falle gehört jene Sache oderSumme den Erben des Geschenkgebers, ungehindertaller damit im Widerspruche stehenden Clauseln undVerträge. 946.Sind die Verfügungen dieser vier vorher-gehenden Art. 943 946. §. 97 101. auchanwendbar auf die Schenkungen, welche ineinem Heyraths=Contracte zum Vortheil derEhegatten, oder der aus der Ehe zu hoffendenKinder gemacht worden?102. Nein, auf diese Schenkungen können diebesagten Artikel nicht angewendet werden. 947.Was