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Gesetze über die Erbfolge, Schenkungen und Testamente in Frankreich
Entstehung
Seite
19
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19anders keine Verminderung leiden, als in so fernder Ertrag der übrigen zur Ergänzung des gesetz-lichen Vorbehalts nicht hinreichen würde. 927.Von welchem Tage an muß der Geſchenk-nehmer den Genuß desjenigen, was den dis-poniblen Theil übersteigt, ersetzen?65. Wenn die Verminderung binnen einem Jahregefordert worden, so muß er von dem Sterbetage.des Gebers anzurechnen, den fraglichen Genuß esetzen. 928.66. Wenn die Verminderung nach Verlauf einesJahres gefordert wird, so muß der fragliche Genußersetzt werden von dem Tage an, da die Verminde-rung gefordert wird. 928.Wie fallen Immobilien, welche zufolge derVerminderung zur Erbschaftsmasse eingefordertwerden können, zurück?67. Sie fallen zurück frey von Schulden, undHypotheken, womit sie der Geschenknehmer beschwerthat. 929.Welche Klage können die Erben wider dritteBesitzer der Immobilien, die einen Theil derSchenkungen ausmachten, und von den Ge-schenknehmern veräußert sind, anstellen?68. Sie können antragen: 930.a) Entweder auf Verminderung der geschehenenSchen-B 2