15Was ist Rechtens, wenn derjenige Theil desVermögens, welcher der willkürlichen Verord-nung unterworfen ist, entweder durch einenAct unter Lebenden, oder durch Testamentden Kindern oder andern successionsfähigenVerwandten des Geschenkgebers zugedacht wor-den mit der Erklärung, daß diese Verfügungausdrücklich als ein Voraus oder als ein Zu-satz zu dem gesetzlichen Erbtheil geschehen sey?52. In diesem Falle und unter dieser Voraus-ſetzung iſt der Geſchenknehmer oder Legatar, der zurErbfolge gelangt, zur Collation dieses Vorausem-pfangenen keineswegs verbunden, 919.Wann muß die Erklärung, daß das Ge-schenk oder Vermächtniß ein Voraus oderNeben=Vortheil sey, geschehen?53. Diese Erklärung kann in dem Acte, der dieVerfügung enthält, oder auch späterhin, nach derForm der Verfügungen unter den Lebenden oder durchTestament, geschehen. 919.Zwey-
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Gesetze über die Erbfolge, Schenkungen und Testamente in Frankreich
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