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Gesetze über die Erbfolge, Schenkungen und Testamente in Frankreich
Entstehung
Seite
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14von dem Gesetze ein bestimmter Theil vorbehaltenwird, die Wahl: 917.a) Ob sie diese Verordnung des verstorbenen Er-blassers vollziehen,b) Oder ob sie das Eigenthum an der disponiblenQuote fahren lassen wollen.Was ist Rechtens, wenn ein Theil desVermögens, sey es für eine Leibrente, odera fonds perdu, oder unter dem Vorbehalte desNießbrauches an einer der gesetzlichen Erbenin gerader Linie veräußert worden?49. In diesem Falle soll das, was die veräus-serten Stücke ihrem vollen Eigenthum nach werthsind, auf den disponiblen Theil gerechnet werden. 918.50. Sollte sich nach dieser Berechnung ein Ueber-schuß ergeben, so muß dieser in die Masse eingebrachtwerden. 918.Welche Erben sind nicht befugt zu fordern,daß dieser Ueberschuß aufgerechnet, und in dieMasse eingebracht werde?51. Dazu sind nicht befugt, 918.a) Die successionsfähigen Erben in gerader Li-nie, sobald sie in diese Veräußerungen ein-gewilligt haben.b) Die successionsfähigen Verwandten aus derSeiten=Linie sind in keinem Falle dazu befugt.Was