Druckschrift 
Gesetze über die Erbfolge, Schenkungen und Testamente in Frankreich
Entstehung
Seite
8
Einzelbild herunterladen
 

31. Ein Vormund kann von seinem minderjähri-gen Pflegbefohlenen, obgleich dieser volljährig gewor-den, weder durch eine Schenkung unter Lebenden,noch durch ein Testament begünstiget werden, wennnicht zuvor, die Schlußrechnung über die Vormund-schaft gelegt und abgeschlossen worden. 907.32. Eine Ausnahme findet Statt, wenn dieAscendenten selbst Vormünder über ihre minderjähri-gen Descendenten (Kinder, Enkel oder Urenkel)gewesen sind. 1907.33. 3) Natürliche Kinder. (d. i. solche, welcheaußer der Ehe geboren, weder durch eine nachherigeEhe legitimirt, noch gesetzlich anerkannt sind) könnenweder durch Schenkung unter Lebenden, noch durchTestament etwas mehr empfangen, als ihnen unterdem Titel von der Intestat=Erbfolge zuge-standen ist. 908.34. 4) Die Doctoren der Arzeney= oder Wund-arzneykunde die Gesundheits=Beamten dieApotheker, welche eine Person während der Krank-beit, woran sie gestorben ist, behandelt haben,können keinen Vortheil aus Verordnungen unterLebenden, oder auf den Todesfall ziehen, die sie zuihren Gunsten im Laufe dieser Krankheit gemachthat. 909.35. Eine Ausnahme findet Statt 1) bey Ver-fügungen, welche unter einem Particular=Titel undVer-