Vergeltungsweise geschehen sind, mit Hinsicht aufdas Vermögen desjenigen, der verordnete, und aufdie geleisteten Dienste. 909.36. Eine Ausnahme findet Statt 2) bey Uni-versal=Verfügungen, im Falle der Verwandtschaftbis zum vierten Grade einschließlich, vorausgesetzt;daß der Verstorbene keine Erben in gerader Liniehat, es sey dann, daß derjenige, zu dessen Vortheildie Verfügung geschehen ist, selbst unter die Zahldieser Erben gehöre. 909.37. 5) Die Religionsdiener, welche dem Ver-storbenen während der Krankheit, woran er gestorbenist, beygestanden haben, können, wie die Doctorender Arzney= oder Wundarzneykunde, keinen Vortheilaus Verordnungen unter Lebenden oder auf denTodesfall ziehen, die der Verstorbene zu ihrenGunsten im Laufe dieser Krankheit gemacht hat. 909.38. 6) Die Krankenhäuser — die Armen einerGemeinde — oder die gemeinnützlichen Anstaltenerhalten aus den Verfügungen unter Lebenden oderdurch Testament den ihnen zugedachten Vortheil nurin so fern, als die Verfügungen selbst durch einenBeschluß der Regierung gebilliget worden. 910.39. 7) Ein Fremder kann aus den Verfügungenunter Lebenden oder durch Testament eines Franzosenin so fern Rutzen ziehen, als dieser Fremde ebenfallszum
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Gesetze über die Erbfolge, Schenkungen und Testamente in Frankreich
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