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Gesetze über die Erbfolge, Schenkungen und Testamente in Frankreich
Entstehung
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oder ohne hiezu von dem Gerichte autorisirt zuseyn, unter Lebenden nicht schenken, 905.26. Um durch ein Testament zu verfügen, bedarfdie verheyrathete Frau weder der Einwilligung ihresMannes, noch der Autorisation des Gerichtes. 905.Welche Personen werden von dem Gesetzeganz, und welche unter Einschränkungen fürfähig, und welche für unfähig erklärt, durchSchenkungen unter Lebenden, oder durchTestamente etwas zu erhalten?27. 1) Um fähig zu seyn, daß man durch einenAct unter den Lebenden etwas erhalte, ist es genug,wenn man im Augenblicke der Schenkung empfangenist. 906.28. Um fähig zu seyn, daß man durch einTestament begünstiget werde, ist es genug, wennman in dem Zeitpunkte empfangen ist, da der Testi-rer verstirbt. 906.29. Wenn das Kind nicht lebensfähig geborenwird, so sollen die Schenkungen so wenig, als dasTestament einige Wirkung haben. 906.30. 2) Ein Vormund kann von seinem minder-jährigen Pflegbefohlenen, obgleich dieser zu demAlter von sechszehn Jahren gelangt ist, durch einTestament nicht begünstiget werden. 907.31.