19. 2) Volljährige Personen, die wegen Wahn-oder Blödsinns, oder Raserey; unter Vormundschaftgenommen worden, ſind, ſo lange die Vormundſchaftdauert, unfähig Schenkungen zu machen, und letzteWillensverordnungen zu errichten. 489.20. 3) Volljährige Personen, welche wegen Ver-schwendung unter der Vormundschaft stehen, sindohne Darzwischenkunft eines von dem Gerichte ihnenangeordneten Beystandes unfähig über ihr Vermögendurch Schenkungen unter Lebenden zu verfügen. 513.21. 4) Minderjährige Personen, die noch nichtſechszehn Jahre alt ſind, können der Regel nachüber ihr Vermögen auf keine Weise verordnen. 903.22. Eine Ausnahme findet Statt in Heyraths-Verträgen, wie dieses im fünften Capitel des ge-genwärtigen Titels nachzusehen ist. 903.23. Minderjährige Personen, welche das Altervon sechszehn Jahren erreicht haben, können nichtanders, als durch Testament über ihr Vermögenverfügen. 904.24. Sie können inzwischen nur bis zum Ertrageiner Hälfte des Vermögens verordnen, worüberdas Gesetz den volljährigen Personen zu verfügenerlaubt. 904.25. 5) Eine verheyrathete Frau kann ohne Bey-stand oder besondere Einwilligung ihres Mannes,oder
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Gesetze über die Erbfolge, Schenkungen und Testamente in Frankreich
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