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Gesetze über die Erbfolge, Schenkungen und Testamente in Frankreich
Entstehung
Seite
XV
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XVnehmen, 301. Das Zuwachs=Recht hat Statt,wenn ein Vermächtniß mehrern zugedacht worden.302 304. Aus welchen Ursachen wird dieKlage auf Widerruf testamentarischer Verordnungenzugelassen? 305. Wann muß sie angestellt wer-den? 306.Achtes Capitel. Von den Verordnungen,die zum Vortheil der Enkel des Geschenk-gebers oder Testirers, oder der Kinder seiner86.Geschwister erlaubt sind.Ist es den Eltern erlaubt, das Vermögen, worübersie zu verordnen berechtiget sind, einem oder meh-rern ihrer Kinder unter der Bedingung zu, verschen-ken, daß sie dieses Vermögen den schon gebornenund den künftigen Kindern der besagten Geschenk-nehmer zurückliefern sollen. 307. 308. Kann derVerstorbene, wenn er keine Kinder zurückließ, einedergleichen Verordnung auch in Hinsicht seiner Brü-der und Schwestern machen? 309. 310. In wiefern sind die Verordnungen, welche in den beydenvorhergehenden Artikeln erlaubt werden, gültig? 311.Was ist Rechtens, wenn in den obigen Fällen der-jenige stirbt, der mit der Zurückgabe zum Vortheileseiner Kinder beschwert war, und theils Kinder imersten Grade, theils Abkömmlinge von einem früherverstorbenen Kinde hinterläßt? 312. Was ist Rech-tens, wenn ein Kind, welchem unbedingt geschenktwar, eine neue Freygebigkeit annimmt, unter derBedingung, daß die früher geschenkten Güter mitder Last der Zurückgabe beschwert seyn sollen? 313.314. Wann fallen den Begünstigten ihre Rechtean? 315. Kann eine zum Besten der Begünstigtenvor der Zeit geschehene Abtretung des Genusses denGläubigern des Beschwerten zum Nachtheil gerei-chen? 316. In welchem Falle hat die Frau eines