XVIBeschwerten einen subsidiarischen Regreß an denGuͤtern, welche der Zurückgabe unterworfen sind? 317.Kann derjenige, der die in den vorhergehenden Ar-tikeln gestatteten Verfügungen trifft, einen Vormundernennen, der mit der Vollziehung dieser Verord-nungen beauftragt wird? 318 — 322. Was mußgeschehen nach dem Tode desjenigen, welcher unterder Bedingung der Zurückgabe verordnet hat? 323329. Muß derjenige, der mit einer Zurückgabebeschwert ist, alle Mobilien und Effecten, welcheunter der Verordnung begriffen sind, verkaufenlassen? 330 — 334. Binnen welcher Zeitfrist mußder Beschwerte die Gelder aus der Hinterlassenschaftrentbar anlegen, und — wie geschieht die Anle-gung dieser Gelder? 335 — 341. Auf wessen Be-treiben, und wie sollen die Verordnungen durch Acteunter Lebenden oder durch Testament, worin demBerufenen die Zurückgabe auferlegt ist, öffentlichbekannt gemacht werden? 342. Wem kann derAbgang der Transscription des Actes, welcher dieVerordnung enthält, entgegen gesetzt werden? 343346. Kann der Abgang der Transscription da-durch ersetzt, oder als gedeckt angesehen werden,daß ein Gläubiger oder ein dritter Erwerber auf ei-nem andern Wege, als jenem der TransscriptionWissenschaft von der Verordnung des Geschenkgebersoder des Testirers erlangt hätte? 347. Wer kannden Abgang der Transscription oder Einschreibung desActes den Begünstigten nicht entgegen setzen? 348.Wie ist der zur Vollziehung des Actes ernannte Vor-mund verantwortlich? 349. Kann der Beschwerte,wenn er minderjährig ist, in den vorigen Stand gesetztwerden in dem Falle, da es seinem Vormunde an Zah-lungsmitteln gebricht, wider die Nicht=Befolgung derRegeln, die in den Artikeln des gegenwärtigen Capi-tels ihm vorgeschrieben sind? 350.
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Gesetze über die Erbfolge, Schenkungen und Testamente in Frankreich
Seite
XVI
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