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Gesetze über die Erbfolge, Schenkungen und Testamente in Frankreich
Entstehung
Seite
VIII
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VIIILebenden zum Vortheile künftiger Kinder Statt ha-ben? 138. Wie können die Eltern, Ascendentenund Seiten=Verwandten der Ehegatten und selbstFremde den Ehegatten ſchenken? 139 141. Inwelchem Sinne soll die Schenkung, welche nach derunter dem vorhergehenden Art. ausgedruckten Formgeschehen ist, einzig unwiderruflich seyn? 142. 143.Unter welcher Bedingung darf eine Schenkung, diein einem Heyraths=Contracte geschieht, zu gleicherZeit das gegenwärtige und zukünftige Vermögenganz oder zum Theile in sich begreifen? 144147. Welche Clausel darf ferner die Schenkung,die in einem Heyraths=Contracte zum Besten derEhegatten und der aus der Ehe zu hoffenden Kin-der geschieht, enthalten? 48 150. Was istRechtens, wenn der Geſchenkgeber in einer Eheſtif-tung sich die Freyheit vorbehalten hat; über einenin der Schenkung seines gegenwärtigen Vermögensbegriffenen Gegenstand, oder über eine bestimmte,aus eben diesem Vermögen zu nehmende Summe zuverordnen, und er vor ſeinem Hinſcheiden dochnicht darüber verordnet hat? 151. Können Schen-kungen, welche in einem Heyraths=Contracte ge-ſchehen ſind, unter dem Vorwande, daß ſie nichtangenommen worden seyen, angegriffen, oder fürungültig erklärt werden? 152. Die Schenkung,welche in der Absicht eine Ehe zu stiften, gemachtworden, ist kraftlos, wenn die Ehe nicht erfolgt. 153.Welche Schenkungen werden kraftlos, wenn derGeschenkgeber den beschenkten Ehegatten und seineNächkommenschaft überlebt? 154. Sind die denEhegatten in ihrem Heyraths⸗Contracte gemachtenSchenkungen bey der Eröffnung der Succession desGebers der Reduction unterworfen? 155.Sechstes