IIIden zurückläßt? 47. Was ist Rechtens für dieErben, wenn der Verstorbene durch eine Verordnungunter Lebenden, oder in einem Testament über einenNießbrauch oder eine Leibrente verfügt hat, wovonder Werth die der Verfügung unterworfene Quoteübersteigt? 48. Was ist Rechtens, wenn ein Theildes Vermögens, sey es für eine Leibrente, odera fonds perdu, oder unter dem Vorbehalte desNießbrauches an einen der gesetzlichen Erben ingerader Linie veräußert worden? 49 — 51. Wasausdrücklich als ein Voraus vermacht oder geschenktworden, braucht, in so fern es der willkürlichenVerordnung unterworfen ist, nicht zur Collationgestellt zu werden. 52. 53.Zweyter Abschnitt. Von der Vermin-derung der Schenkungen und Vermächt-16.nisse.Die Verfügungen des Erblassers, welche den disponi-blen Theil übersteigen, können vermindert werden, 54.Wer kann auf Verminderung antragen? 55. 56.Wie wird diese Verminderung bestimmt? 57. Un-ter welcher Bedingung dürfen Schenkungen unterLebenden vermindert werden? 58. 59. Wie solldann die Verminderung geschehen? 60, Was istRechtens, wenn eine der Verminderung unterwor-fene Schenkung an einen gesetzlichen Erben gesche-hen ist? 61. Was ist Rechtens in Betreff dertestamentarischen Verfügungen, wenn der Werth derSchenkungen unter Lebenden die disponible Quoteübersteigt, oder ihr gleich kommt? 62. Was istRechtens, wenn die testamentarischen Verfügungenentweder die disponible Quote, oder den Theil die-ser Quote, der nach Abzug des Werthes der Schen-kungen
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Gesetze über die Erbfolge, Schenkungen und Testamente in Frankreich
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