11gutem Verstande seyn. 13. Auch muß er dazu nichtdurch Betrug verleitet, oder durch ungerechte Dro-hungen gezwungen werden. 14. Ein jeder kannder Regel nach durch eine Schenkung unter Lebendenoder durch Testament verordnen, oder begünstigetwerden. 15. Welche Perſonen werden von demGeſetze theils ganz, theils unter Einſchränkungenfür unfähig erklärt zu schenken oder zu testiren?17 — 26. Welche Perſonen werden von dem Ge-ſetze ganz, und welche unter Einſchränkungen fürfaͤhig, und welche für unfaͤhig erklärt, durchSchenkung unter Lebenden oder durch Testamenteetwas zu erhalten? 27—39. Gilt die Verordnun-unter Lebenden oder durch Testament, welche zumVortheil eines Unfaͤhigen getroffen worden ist? 40.Welche Personen werden für unterstellt betrachtet? 41.Drittes Capitel. Von dem Vermö-gens=Antheile, worüber man verordnen11.darf, und von der Reduction.Erster Abschnitt. Von dem Vermögens-Antheile, worüber man verordnen darf. 11.Ueber welchen Ertrag des ganzen Vermögens darf ei-ner durch Acte unter Lebenden oder durch Testamentverfügen, wenn er bey seinem Hinscheiden ehelicheKinder zurückläßt? 42 — 44. Ueber welchen Ertragdes ganzen Vermögens darf einer durch Acte unterLebenden oder durch Testament verfügen, wenn erzwar keine eheliche Abkömmlinge hinterläßt, wohlaber Ascendenten, Vater, Mutter, Großeltern? 45.46. Ueber welchen Ertrag des ganzen Vermögensdarf einer durch Acte unter Lebenden oder durchTestament verfügen, wenn er weder eheliche Ab-kömmlinge, noch Ascendenten bey seinem Hinschei-den
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Gesetze über die Erbfolge, Schenkungen und Testamente in Frankreich
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