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Gesetze über die Erbfolge, Schenkungen und Testamente in Frankreich
Entstehung
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IV
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IVkungen unter den Lebenden übrig bleibt, überstei-gen? 63. Was ist aber Rechtens in Betreff derVerminderung, wenn der Testirer ausdrücklich er-klärt hat, daß es sein Wille sey, daß dieses oderjenes Vermächtniß vor andern ausgezahlt werde?64. Von welchem Tage an muß der Geschenk-nehmer den Genuß desjenigen, was den disponi-blen Theil übersteigt, ersetzen? 65. Wie fallenImmobilien, welche zufolge der Verminderung zurErbschaftsmasse eingefordert werden können, zu-rück? 67. Welche Klage können die Erben widerdritte Besitzer der Immobilien, die einen Theil derSchenkungen ausmachten, und von den Geschenk-nehmern veräußert sind, anstellen? 68 70.Von SchenkungenViertes Capitel.20.unter Lebenden.Von der Form derErster Abschnitt.20.Schenkungen unter Lebenden.Was wird zur Gültigkeit eines Actes erfordert, dereine Schenkung unter Lebenden enthält? 71. Vonwelchem Tage an ist eine Schenkung unter Lebendenrechtskräftig? 72. Wie, kann die Annehmung dergeschehenen Schenkung geschehen? 73. Wann er-hält die Schenkung nach geschehener Annehmung inBeziehung auf den Geber ihre Wirkung? 74. Wo-von muß die Schenkung angenommen werden, wennder Geschenknehmer volljährig ist? 75 79. Unterwelcher Bedingung kann eine verheyrathete Fraueine Schenkung annehmen? 80. Wovon muß dieSchenkung angenommen werden, die einem Min-derjährigen oder einem Interdicirten gemacht wird?81 83. Unter welcher Bedingung kann einTaubstummer eine Schenkung annehmen? 84. 85.Wovon