Druckschrift 
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

den tag / seinen vnder uns gehabt vnd vnderschleifft worden.Wer jme zu der vheden gerahten / vnd mit wes vorwissen zusolche angefangen vnd furgenomen.Welche seine mithilffer vnd gesellen gewesen / vnd wer jmekundischafft oder brandtschatz zubracht / wer inen vbersehen vndgeduldet habe.So die jenigen / welche in vnser Landtfürstlicher Hochelt eigenGerichter haben / obgemelten puncten zugegen jchtwas gestattenwurden / soll vnser Landtschreiber dieselbige erinneren / unserm be-uelch vnd Ordnung zugeleben vnd nachzukomen / Imfall sie aberdarin widerwertig vnd nachlessig befunden / wirdt vnsern Ambt-leuthen der ort / da sie gesessen / hiemit auffgelegt vnd eingebunden /die gelegenheit mit allen vmbstenden vns vnuerzuglich anzufügen.Da auch vnser Landtschreiber erfaren wurde/ das auff dengrenitzen vnd bei vnsern benachbarten einiche Landtfriedbruchigeoffne mißtheder vnd mutwillige vnderschleifft/ soll er die gelegen-heit mit warem bericht vns verstendigen.Nichst weniger sollen vnsere Ambtleuth / Landtschreiber / Vög-te / Richter vnd Diener / wie oben / erkundigen / ob vnsere Lehen vndandere güter/ dergleichen vnsere diensten verdunckelt oder von je-mandt vnderzogen.Demnegst / ob in vmbgahn der diensten bei den Vnderthanengleichheit gehalten / vnd ob auch die Vndersassen durch jemandt vn-serer Beuelhaber in einichem theil vnd sonderlich im Arndt vnd inder Saet beschwerdt / gebetten oder denselben angemütet werde /jnen mit Wagen / Pferden oder sonst zudienen / dan sie allein inendas sie vns vnd den vnsern zuthun schuldig / auffzulagen / Vnd dasgemelte vnsere Vnderthanen mit keinen ferneren diensten beschwe-ret oder oberladen / Auch sonsten keine diensten jemandt anders ver-lassen oder verlehent werden / dan mit vnserm vorwissen vnd auß-trucklichen beuelch / sonderliche achtung nemen.DaerebnK 2