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JESFolgen allerhandt anderezu gemeinem nutz dienliche Ordnungenvnd Policeyen / vnd erstlich-Wie die Burger in den Stetten inpflicht auffzunemen.Amit das Burgerlich we-sen in guter erbarkeit / einigkeit vndgehorsam erhalten / So ist vnserwill vnnd meinung / das kein auß-wendiger in vnsern Stetten vnndFreiheiten für Burger angenom-men oder gestattet werde / er habdan vorhin seine bürgerliche pflichtgethan / vns als dem LandsFür-sten / vnd vnsern Ambtleuthen vndBeuelchabern von vnsert wegen/ auch den Burgermeistern da-selbst/ in allen des Landts vnd derselben Stat oder Freiheit Ehe-hafften vnd obligenden sachen / vnderthenig / gehorsam / pflichtigvnd gewertig zusein / Welche dan auch zu einer erkandtnus / dassie fur Burger auff vnd angenommen/ vnd aller Burgerlichenfreiheit / zu dem wasser vnd weiden / mit vnd neben den andern ge-niessen vnd brauchen mögen/ geben sollen ein Häckenbuchs/ einLedern Eimer / oder einen Brandthäcken / nach vermöge vnd ge-legenheit der personen.Anloben aller Inwöhner / Dienstvnd Handtwercks Volck.Es1