EOrdnung vnser JohansWilhelms von Gottes gnaden / Hertzogen zu Gu-lich / Cleue vnd Berg / Grauen zu der Marck / Ra-uenßberg vnd Mörß/ Herrn zu Rauenstein rc. Landschreiber / dar-innen auch etliche puncten/ so vnsere Gulichische/ Bergische vndRauenßbergische Ambtleuth / Vögt / Scholtheissen / Richtere/Dingere vnd andere Dienere betreffen/ wie dieselbe bei denBruchten verhören / vnd sonsten sich zuuerhalten.Je Bruchtensollen alle jahrs zu eingangMeys anzufangen in jedem Ambtvnd auff sichere Monat / wie die vn-dem beigefügte distribution der Emb-ter außweiset / einmall / vnd also inallen vnnd jeden Embtern vnsersFurstenthumbs Gulich vnd Berg⸸vor außgang des Monatz Martij gehort werden/ vnd nit auß ei-nem jahr in das ander vnuerthedigt stehen pleiben / es seien gleichwenig oder viel bruchten vorhanden / Vnd soll vnser jedes Landtsverordenter Bruchtenmeister oder Landschreiber bei vnsern Ambt-leuthen vnd Vogten daran sein / alßbaldt er jnnen die zeit seiner an-kunfft wissen liest / das sie alßdan alle andere geschefften hinstellen /des Bruchten verhörs außwarten / vnd dem Landtschreiber vor-hin anzeigen / auff welche malstatt er sich zu jnen begeben soll / Dochdas in dem Monat Julio des Arnts halben kein Bruchten verhöranzustellen / wie gleichfals auch in Aprili/ damit zu anfang dessel-ben Monats Aprilis die Bruchten zettulen in unsere Rechencam-merI 3
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
Entstehung
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten