lxxjxOrdnung wes vnser Wi-helms Hertzogen zu Gulich / Cleue vnd Berg / Gra-uen zu der Marck vnd Rauenßberg / Herr zu Rauenstein / rc.Ambtleuth vnd Beuelchaber in bedienungjrer Ambter sich zuhalten.Jederman gebürlich Recht vnd Scheffenvrtheil gedeien vnd widerfaren zulassen.Nfenglich sollen vnsere Ambtleuth vndBeuelchaber auffsicht haben / das jederman der desgesinnet / gebürlich Recht vnd Scheffen vrtheil ge-deye vnd widerfare / vnd dasselbig niemandt gefehr-licher weiß verzogen / noch ohne vnsern sonderli-chen beuelch / vnd da nit billige vnd gnugsame vrsachen dargethanvnd beibracht / auffgehalten / auch den frembden vnd außwendi-gen / eben so woll als den jnwendigen / geburlich Recht / vermögevnser außgangner Rechts Ordnung gestattet / vnd sonst der billig-keit verholffen werde.An den Gerichtern keine partheilig-keit zugestatten.O sie an den Gerichtern einiche partheiligkeit spü-ren / oder die an sie gelangt wurde / alßdan eigent-lich zuerkundigen/ von welchen personen die herkom-me / ob es auß vnuerstandt / oder aber mit fursatz vndbößheit geschehen sei / vmb darnach abzuschaffen /oder
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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