Das ander Register / wel-ches die materien oder sachen / dauon in dieser Poli-cey / Ambt vnd Bruchten Ordnung / auch Edictentractirt / begreifft.BlatBlatBberuffen von den Gerichternwidwe vnd weisen.fur die Ambtleuthe in welchenAmbtleuth sollen nit gestatten dasfellen solches beschehen möge. 8jemandten gewalt geschehe / oder ohnAlmussen der gemeinen Spindenerkendtnuß Rechtens vberfallen wer-sollen mit vnterscheidt den durfftigenvnd rechten haußarmen außgetheiltsonsten denselben vnangesehen eini-werden.gen scheins vnd personen restitueren.Almussen wie sie außzutheilen su-82. 83. 110che Prouisoren.Ambtleuth sollen den vnuerstandtAmbtleuth sollen allē F. Ordnun-vnd verlauff zwischen den Vndertha-gen vnd Edicten fleissig nachkomen /nen zuentscheiden sich befleissigen. 83vnd daran sein / das denselben nachge-Ambtleuth sollen die Vndertha-lebt werde.nen vor vngeburliche beschwerung vnwas auch sonsten inen zugeschriebengewaldt der durchzuge schützen vndvnd bevohlen vnnachlessig verrichtenverthedigen.Ambtleuth sollen die F. Hocheit /Ambtlenth vñ Beuelhaber wie sieHerligkeit / Gerechtigkeit/ Peele /Landwehren / Gerichtszwangk trew-sich in bedienung jrer Embter zuver-halten.lich handthaben vnd verthedigen.sollen jederman geburlich Recht vnd84, 113Scheffen vrtheil widerfaren lassen:jtem nit gestatte das darin einige new.erung / so frer F. G. zum nachtheil ge-vber die Partheiligkeit bei de Gerich-reichen mochte / wie ebenfals mit Multern sich zuerkundigen / vnd selbe ab-len / Wasser / Fischen / Jachten / Rot-zehenden / Bergwerck / rc. vorgeno-schaffen.auch nach gelegenheit die Partheienmen werde.selbst verhören / oder an vnpartheischAmbtleuth wan jrthumb wegen derHocheit vorfelt / sollen sich der sachenRecht weisen.Ambtleuth vnd Beuelhaber sollenerkundigen / auch bei der Cantzleyendie Partheien von den Gerichtern soraths fragen.die nit gantz oder zu mehren theil ver-auch in andern beschwerlichen vnd be-74. 94dencklichen sachen.dechtig nit annemen.da auch beleidt vnd besichtigung zu-oder so die Partheien sich selbst nithalten / etwan die gelegenheit an jreabberuffen.F. G. gelangen / vnd adiunctum be-Ambtleuth vñ Beuelhaber mogengeren.die sachen Hochen vnd GerechtigkeitAmbtleuth sollen daran sein / dasbetreffendt von den Gerichtern anne-wegen der diensten keiner vor den an-men.auch die sachen der armen / krancken / deren beschwerdt werde.sollen
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Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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