IGottesOngnaden / wir Wilhelm Her-tzog zu Gulich / Cleue vnnd Berg.Graue zu der Marck vnnd Ra-uenßberg / Herr zu Rauenstein / rc.Thun kundt. Nachdem gute loblicheOrdnungen / Statuten / Satzun-gen vnnd Policeyen / zu erhaltungKFrieden / Rechtens / Christlicher zucht vnd erbarkeit / auch fürde-rung gemeines nutzens vnd wolfahrt der Vnderthanen / furzune-men vnd auffzurichten in alweg nutzlich vnd dienlich. In erwegungdas ohne dieselbige guet ordentlich Regiment nit woll gepflantztvnd erhalten werden kan: Vnd aber dern etliche hiebeuor in vnsernFurstenthumben / Landen vnd Gebieten fur vnd nach außgangen /welchen doch gleichwoll bei vielen der vnseren zu jederzeit/ wie sichgebürt/ nit gelebt vnd nachkommen. Das wir derhalben außChristlicher gnediger wolmeinung / Gott dem Almechtigen zu lob.vnd vnsern Vnderthanen / Lehen / Schutz vnd Schirmsverwand-ten zum besten / solche vor außgangene Ordnungen / Policeyen vndEdicten itzo widerumb zusamen bringen/ auch darneben aller-handt andere mehr / zu guter Policey vnd Burgerlichem wesennutzliche Ordnungen vnd Beuelchen / haben stellen vnd verfassenlassen / wie hernach allenthalben zu sehen.Edict
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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