lxxxiiijVon handthabung vnd verthehigung der Hocheit.Srner sollen vnsereSAmbtleuth vnnd Beuelchaber vnsere Foe-ren, Peele, Landtwerne, Gerichtszwang, vnd alle an-dere vnsere Hocheit, Herligkeit vnd Gerechtigkeit trewlich verwa-ren / handthaben / verthedingen / vnd auff keinen enden verminde-ren/ verenderen/ oder von jemandt vnderziehen lassen. Wie auchder Landtwehren halben in vnser Policey Ordnung am fünff vnd-funffzigsten blat die notturfft/ welcher gestalt es damit zuhalten/ferner versehen.Keine neuerung zu abbruch der Hoch-heit zugestatten.Je sollen auch nit gestatten / das von anderen einichenewe Hocheit / Gericht / Gerichtszwang / Antast /Gebott/ Verbott/ Kommer/ Bruchten/ oder aucheiniche Windt / Wasser / oder andere Mülen / Schloßoder Beuestigung in vnsern Ambten gemacht / odermit Fischen/ Jagen/ Quellen/ Rotzehenden/ Berchwerck/ odersonst einiche newerung furgenommen werde/ die vns/ vnsern Er-ben vnd Nachkomlingen/ oder vnsern Vnderthonen in einichemtheil oder manieren abbruchlich oder zu nachtheil sein mochte / eswere dan alles mit vnserm/ vnser Erben vnd Nachkomlingen fur-wissen vnd zulassen / Davon inen vnser schrifftlich beuelch oder scheinfurbracht wurde. Sofern sie auch vernemen kondten/ das in allemvorgerurten
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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