Druckschrift 
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
Entstehung
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tiger vngeburlicher weiß beschwerdt werde/ vnrecht vnd oberlassgeschehe / vnd da solches jemandt begegnet were / ob auch restitucionvnd abstellung beschehen / vnd daran zusein / das die Theder gleichwoll gebruchtet / oder sonst nach gelegenheit der vberfarung ge-strafft werden.Item / Ob auch nach partheiligkeit die sachen verhandlet.Zudem soll er bei vnsern Ambtleuthen vnd Beuelhabern dar-an sein / Da jemandt außtretten oder sonst seiandt wurde / oder sei-nen gegentheill mit der that beschedigten / das mit fleiß darnach ge-trachtet / den oder dieselbigen in hafftung zubringen.So aber jemandt drewen wurde / das derselb gnugsamb bur-gen setze / vnd versicherung stelle gegen den bedreweten / nichts danmit geburlichen Rechten furzunemen.Denmegst hetten auch vnsere Ambtleuth vnd Landtschreiberauffsicht zuhaben / vnd ordentlicher weiß verbieten zulassen / keinenfeiandt brandtschatz oder ranzion folgen zulassen oder zugeben auffein peenItem / Das man keinen mutwilligen seiandt sönen lasse / zuGnaden neme / oder das Landt vergonne.Jtem / Das die wissentliche auffenthalter / angeregter feiandt /Mordtbrenner / Dieb vnnd Strassenschender gestrafft werden /gleich den Thetern.So einiche vhedbrieff furkomen wurden / soll vnser Landtschrei-ber neben vnsern Ambtleuthen dieselbige besehen vnd zum fleissig-sten erkundigen vnd erfaren/ wer die geschrieben/ oder wo sich dieTheder enthalten.Da einicher außgetrettener mutwilliger feiandt nider geworf-fen oder angehalten wurde / sollen sie fleissig nach allen vmbstendenfragen/ wo er vor/ nach vnd mitlerzeit seines außtrettens biß an