XIIDaneben sollen sie erkundigen die gestalt vnser Freien / Dienst /und Herwagen / dergleichen Karren vnd Dienstpferden an einemjederen ort / ob es auch damit vnd sonst / wie sich gebürt / gehalten/oder aber etliche vmbgangen vnd vbersehen werden/ vnd vns sol-ches alles (da derwegen jcht wes befunden wurde) vberschreiben.Dergleichen nachfragen / ob auch einiche in ergerlichem ver-dambtem bosen leben des Ehebruchs / vnd sonst / in den Embterngestattet vnd gegen vnsere Edict geduldet werden.Was sie in diesem vnd anderem befinden / sollen sie auffzeichnenvnd zuerkennen geben / vnd dabei vnser Landtschreiber destoweni-ger nit vnsere Ambtleuth vnd Beuelhaber vnderweisen vnd ver-manen das es gebessert werde.So auch einiche verkehrte vnd auffrurische verdampte lehr wi-der vnsere außgangene Edicten in den Embtern offentlich oderheimblich gepflantzt vnd gestattet/ Soll vnser Landtschreiber sichdes mit fleiß neben vnsern Ambtleuthen vnd Beuelhabern erkun-digen / dieselbige Prediger oder Lehrer vorbescheiden / sie mit ernsterinneren vnd vermanen von solchen verfürungen abzustehen / vndda keine ablassunge oder besserung deßfals zuuerhoffen / die gele-genheit mit allen vmbstenden vns vnderschiedlich verstendigen.Der Landtschreiber soll in vnsern Embtern erfragen / ob einicheconfiscirte vnd vns erfallene güter daselbsten seien / durch weil / wieoder wohin die gebraucht / ob durch vns oder von vnsert wegen / wiesich mit solchen gütern zuuerhalten / beuelch geben / dergleichen obvnd wie demselben beuelch nachgesetzt sei.Ferner beuehlen wir innen sambt vnd besonder / sich den auß-gangenen Policey vnd Ambtleuthe Ordnungen / Edicten vnd Be-nehlen / so hiebeuor publicirt / vnd die wir hernegst außgehen lassenmochten / der gebür zu gehorsamen / vnd fleissig vnd eigentlich zuer-faren vnd auffsicht zuhaben / das denselben durchauß vnd allenthal-ben nachkomen vnd gelebt werde / Jn dem sich aber darinnen einichgebrech zutrüge / das Siches abgestelt / die vbertretter dauor ange-sehen
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
Entstehung
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