Druckschrift 
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
Entstehung
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Unser Landtschreiber soll sich in eigern Emblern erkundigensob auch vnsere Ambelenthe vnd Deuchtbere irem beuelch nachsetz-en / In dem das sobaldt einige gefangene angenomen / dieselbe nielang verhalten / sondern anstundt alle gelegenheit erkundigt vnd beiuns bescheidt erholt werde/ ob sie peinlich versucht/ zu Recht ge-stalt / oder der hafftung erlassen werden sollenDergleichen soll er vnsere Ambtleuthe erinneren/ achtzuha-ben / ob die gefengliche annemung der Underthanen oder andererdurch verclagung einer priuat personen oder inquisition vnd Ambtshalber geschehen vnd fürgenomen worden / vnd wan jemandt durchanklag / wie oben / in hafft gezogen / das der ankleger / in dem er nitgnugsamb gesessen oder versicherung Gechan / der klag abzuwarten /auch mit in hafftung gestelt werde.Da einicher Oberfarer von andern angeseben / das man bei-der personen des angebers vnd des jenigen der angegeben wirdet /gelegenheit anzumercken vnd acht zuhaben/ auch erkundigung ge-schehe der vmbstende / jnditien vnd vermütungen / Wa die dan gnus-samb / alßdan zu Recht anzunemen / insonderheit soviel zumehr / wiees leichtfertige vnd arswonige personen weren.So sich durch angeben bei vnsern Ambtleuthen vnd Beuelha-bern / oder sonst im Bruchten verhör zutragen möcht / das vonvbertrettung wegen / ein gemein grosse fam vorhanden / Alßdan solldem Landtschreiber neben den Ambtleuthen obligen zuerkundigen /vnd zu inquirieren / von was personen vnd vrsachen das geruchtherkome / auch acht zuhaben auff den argwohn / inditia vnd vermü-tungen / vnd folgentz nach befinden die annemung vnd versicherunggeschehen zulassen / Doch wa grosse fam vnd verraütung were /auff personen die fluchtig vnd des weichens verdechtig/ dieselbemochten vor der beschehener erforschung angenomen werden.Hieneben soll unser Landtschreiber sich in unsern Embtern er-kundigen / ob auch durch vnsere Ambtleuth vnd Beuelhabere ein-sehens geschehe / das jemandt mit der thadt ohne erkendtnuß desRechten das sein genomen / darauß getrungen / oder sonst gewal-1872