###liger werden.Das beiden mutwilligen / die einmallbegnadel / widerkomen /darnach von newen verbrechen / also das keine besserung zubefin-den noch zuuermüten / die gelegenheit mit allem bericht an vns Ze-langt werde / damit gegen dieselbige geburlich notwendig einsehendgeschehen möge.Das die Bruchten verihedigt vnd genomen werden nach ge-legenheit der that / der Personen vnd des Rechten an einem jedenortt.Das die straffen der Thodtschleger / vnd so Ehebruch / bluet-schandt / vnd andere hochstraffliche excessen begangen / nit dan mitvnserm vorwissen vnd beuelch vergleidt/ erortert vnd verrhedigswerden.Der Landtschreiber soll in jederm Ambt erfaren / ob auch einigevnd welche Thodtschleger vnd andere/ so peinliche Capital vber-trettung begangen / vorhanden / so noch vnuerthedigt / ob sie gleichmit den Partheien versönet / doch ohne vnser gleidt vnd erlangteGnadt / in vnsern Embtern da der Thodtschlag oder andere obge-melte vbertrettung sich zugetragen / oder da die Thodtschleger vndVberfarer wonhafftig/ oder auch in vnsern Embtern negst dabeigestattet/ vergleitet vnd vnderschleifft werden. Vnd souern esnit beschehen / alßdan noch neben vnsern Ambtleuthen / vnd Be-uelhabern daran sein / das davon kundt vnd kundtschafften / schuldtvnd vnschuldt/ vnd wie der Thodtschlag oder andere vberfarungbeschehen / verhört / vnd alle gelegenheit derwegen in unsere Cantz-ley vberschickt werde / / mit vermeldung was der Todeschleger oderVbertretter negst gesipten sich erbieten/ und derselben vermögensei / ob sie mit des entleibten freundtschafft oder beschedigten außge-sönet / vergliechen / vnd wie die sachen allenthalben geschaffen / vmbfolgentz ferner darinnen haben zubenehlen / und die außgetretteneoder wider eingeschlichene Thodtschleger vnd Oberfarer mit gebür-lichen Rechten zuuersolgen.Auch
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
Entstehung
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten