Druckschrift 
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
Entstehung
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###liger werden.Das beiden mutwilligen / die einmallbegnadel / widerkomen /darnach von newen verbrechen / also das keine besserung zubefin-den noch zuuermüten / die gelegenheit mit allem bericht an vns Ze-langt werde / damit gegen dieselbige geburlich notwendig einsehendgeschehen möge.Das die Bruchten verihedigt vnd genomen werden nach ge-legenheit der that / der Personen vnd des Rechten an einem jedenortt.Das die straffen der Thodtschleger / vnd so Ehebruch / bluet-schandt / vnd andere hochstraffliche excessen begangen / nit dan mitvnserm vorwissen vnd beuelch vergleidt/ erortert vnd verrhedigswerden.Der Landtschreiber soll in jederm Ambt erfaren / ob auch einigevnd welche Thodtschleger vnd andere/ so peinliche Capital vber-trettung begangen / vorhanden / so noch vnuerthedigt / ob sie gleichmit den Partheien versönet / doch ohne vnser gleidt vnd erlangteGnadt / in vnsern Embtern da der Thodtschlag oder andere obge-melte vbertrettung sich zugetragen / oder da die Thodtschleger vndVberfarer wonhafftig/ oder auch in vnsern Embtern negst dabeigestattet/ vergleitet vnd vnderschleifft werden. Vnd souern esnit beschehen / alßdan noch neben vnsern Ambtleuthen / vnd Be-uelhabern daran sein / das davon kundt vnd kundtschafften / schuldtvnd vnschuldt/ vnd wie der Thodtschlag oder andere vberfarungbeschehen / verhört / vnd alle gelegenheit derwegen in unsere Cantz-ley vberschickt werde / / mit vermeldung was der Todeschleger oderVbertretter negst gesipten sich erbieten/ und derselben vermögensei / ob sie mit des entleibten freundtschafft oder beschedigten außge-sönet / vergliechen / vnd wie die sachen allenthalben geschaffen / vmbfolgentz ferner darinnen haben zubenehlen / und die außgetretteneoder wider eingeschlichene Thodtschleger vnd Oberfarer mit gebür-lichen Rechten zuuersolgen.Auch