Druckschrift 
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
Entstehung
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cviBerurte vnsere Ambtleuth vnd Landtschreiber sollen mit fleißdaran sein / das im verhoer der Bruchten vnd straff der vbelthatvornemblich Gottes ehr / vertilgung vnd abwendung des bösengesucht.Das die Fromen beschirmbt vnd verthedigt/ die boesen abernach gelegenheit irer vberfarung davor angesehen vnnd gestrafftwerden.Das den armen vnd vnschuldigen zu verschönung der reichenvnd schuldigen die Bruchten nit aufferlegt.Das die einfeltigen vnd gehorsamen verschönt vnd milter alsandere widersetzige gehalten.Das die mutwilligen nit vbersehen.Das alle vnrechtmessige gewaldt abgestelt.Das niemandt zugesehen werde im mutwillen zuuerharren.Das jederman Recht geschehe.Das gehorsamb vnd eintragt erhalten vnd zweitragt furkom-men.Das die straff mehe zu gemeiner besserung dan zu verderbender personen furgenomen.Vnd sonst im Bruchten verhoer auffmerckens haben / auch vorsich selbst erkundigen / das keine vbelthaten vnd vberfarungen ver-schwiegen werden / Vnd in aufflegung der bestraffung vnd Bruch-ten keines freundtschafft oder sipschafft ansehen.Welche offtmals oder mutwillig verbrechen/ vnd nach demschaden nit fragen / oder Weib vnd Kinder dessen entgelten oder ge-brech leiden lassen / Das dieselbigen ein zeitlang vor die Bruchtenvnd zur bueß im Thurn mit wasser vnd Brodt zuessen gezuch-tiget