Gemeine beuelchschrifft von nachtragenvnd brauch der Buchssen vnd Rhoren.Achdem vns auch taglich viele Niderschlege vndWiderwertigkeiten / so in vnsern Fürstenthum-ben vnd Landen mehrentheils durch der ThederOvnfleiß / vnuerstandt vnd vnachtsambkeit jrerORhor verursacht / vorkomen / Ingestalt daswir zu abwendung solchen vnheils eine notturfft erachten/ nitallein vnsere Vnderthanen sich vnser außgekundigter PoliceyOrdnung in dem gemeeß zuverhalten / sonder auch jre Rhor vndWehr ohne erheischende noth nit zutragen noch zugebrauchen,zuerinneren vnd anzuhalten. Als ist gleichfals vnser meinungvnd beuelch/ das jr offentlich auff der Cantzel publicieren vndbeuehlen lasset / das keiner vnser Vnderthanen hinfuro / wan er /entwieder zur Brautlofft / Kindtauff / Procession vnd Gotts-dracht oder andern beikompsten erfordert vnd gehen wolle/ einigRhor nachtrage noch gebrauche / sonder solche seine wehr / zurnoth anderer defension, vnd auff forderung vnd beuelch der O-brigkeit allein verware/ sonsten aber ein ander wehr gebrauche/damit alle vngluck vnd gefahr souiel moglich abgewendet/ vndwir die jenige/ so dargegen handlen/ in ernste straff zunemen/nit verursacht werden/ am xxviij Januarij/Anno 1608.WERE)SOrdnung
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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