mer auff Dusseldorff vberschickt / dieselbe durchsehen / folgendtsder Landtschreiber bescheiden/ vnd alle sachen mit jme/ vor demMay / da nötig / vergliechen werden mögen / Imfall auch jemandtauß vnsern Ambtleuthen / Vogten Scholtheissen / Richtern vndandern dergleichen Beuelhabern auff vorgehendt außschreiben dieverordente zeit zum Bruchten verhör wurdt vnuerricht hintreibenlassen/ soll demselben / er hette sich dan der gebür bei vns entschul-digt / der zehende pfenning auß den Bruchten / oder was jme dar-auß zugelegt/ nit gefolgt/ sondern abgezogen vnd vns einbrachtwerden.Vnsere Vögte / Scholtheissen / Richtere / vnd wer des mehrzuthun / sollen was auff den vngebotten gedingen fur Bruchtfelli-ge clagten vorkomen/ alßbaldt nach gehaltenem geding verzeich-net / den Ambtleuthen zustellen /. Wie sie dan auch zu allen vierze-hen tagen die Gerichter zuhalten/ vnd alßdan ehe vnd zuvor dasGericht behegt / die Gerichts personen vnd Botten / was vor sach-en / so straffwürdig vnd daran vnser jnteresse gelegen / bei jren eidenanzuzeigen / zuermanen / Die Vögte vnd andere/ wie oben / auchwas jnen wissig selbst anzugeben / welches die Gerichtschreiber inein sonder buch fleissig auffzuzeichnen/ vnd jedesmalen gedachtenAmbtleuthen darab bericht zuthun/ damit dieselben / was furBruchthafftige sachen seien / wissen / auch jre Bruchten oder elag-bucher richtig halten mögen.Vnsere Ambtleuthe / Vögte oder andere wie obgerurt / sollendem Bruchtenmeister oder Landtschreiber einen Monat zuvor / eheer in vnsere Embter vermog der Ordnung komen wirdt / vbersen-den die zettulen von den Bruchten / die in den Embtern jres be-uelchs zuuerthedingen/ mit allem notturfftigen grundtlichen vndclaren bericht / darauß der Landtschreiber aller gelegenheit vnd wasdes orts furzunemen / vorhin sich zuerkundigen / Vnd das auchdurch gerurte vnsere Ambtleuthe/ Vogte vnd andere Diener wievorgemelt / vor der zeit außfundig gemacht seye / wem die Bruch-ten auffzulagen / damit vnser Bruchtenmeister oder Landtschreiberderhalben nit lang vnd vergeblich auffgehalten vnd dardurch cost-en verursacht werden.Da
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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