Druckschrift 
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
Entstehung
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Den Ordnungen so albereit außgangen / vndkunfftig ferner außgahn mögen / allenthalbenfleiſſig nachzuſetzen.Ls wir hiebeuor ein Rechts Ordnung oder Refor-mation der Gerichter / Dergleichen ein Ordnungvnd neben Beuelch vnsere Lehengüter belangen /vnd wie es damit zuhalten / in druck gegeben vndLverkundigt / Folgendts auch der Hoffsgerichtervnd Laetbenck halber / sichere maß vnd Ordnung allen vnsernAmbtleuthen vnd Beuelchaberen zugeschrieben/ Zudem newlichvnser vorig Edict / mit etlich wenig verenderungen nochmals pub-licieren / darbei ein sondere Policey Ordnung verfassen / vnd dar-jnnen noch ferner notwendige / vnd zu gemeinem nutz dienliche ar-ticul stellen lassen / So sollen vnsere Ambtleuth vnd Beuelchabersich vorgemelter Rechts vnd Lehen Ordnung / dergleichen derHoffsgerichter vnd Laetbenck halber außgegangen beuelchs / wieauch vorgesetztes unsers Edicts vnd Policey Ordnung / erinnern.derselben alles jres jnhalts / vnd was wir dergestalt ferner fürOednungen auffrichten / nachkommen / auch mit trewen fleiß dar-auff sehen / das denen allenthalben gelebt / vnd nit gesaumbt / nochdarwider gethan oder gehandelt werde. Vnd so jemandt darge-gen zuthun vnderstahn wurde / solches abzuschaffen / das vngebürstraffen / vnd niemandt darinnen vbersehen. Da sie dasselbigaber nit vermöchten / vnsaumblich vns / oder vnsern darzu veror-denten Rheten schrifftlich zuerkennen geben / vnsers beuelchs zu-gewarten / vnd doch mitlerweil souiel an jnen / wehren vnd ver-hueten. Damit auch niemandt vnwissenheit halber sich zube-klagen / sollen sie auff allen Vngebotten Gedingen / da aber derkeins gehalten/ zu allen vier Monaten vnser Edict vnd PolicenOrdnungen offentlich verlesen lassen / wie zu ende derselben verse-hen vnd ferner vermeldt ist.Was zuthun oder zubestellen / geschrieben oder sonst be-uohlen / dasselbig vnnachlessig außzurichten.WanneheH 4