lxxxixDen Beuelchabern in jren gebrechen gutenrhat / furderung vnd hilff mitzutheilen.Je auch vnsere Ambtleuth vnsern Vögten /Richtern / Schultheissen / Kelnern / Rentmei-stern / vnd andern vnsern Dienern / da densel-V.ben sonst einiche gebrechen vnsere sachen belan-Rgendt / furfallen wurden / auff ir ansuchen (wel-ches in allweg furhin / vnd ehe solches von denselben an vns ge-langt / beschehen soll) jren guten rhat / furderung vnd hilff mitzu-theilen / vnd in dem sich trewlich / vnd nach irer bester verstendtnuszuerzeigen / Als sie gleichfals in jren anliegen vnd gebrechen / vnsvnd vnsere sachen berürent (da sich die gelegenheit dermassen be-gibt) mit gerürten Beuelchabern sich der notturfft nach besprechenmögen.Von quellung der Wilden wasser. ꝛc.S sollen auch vielgedachte vnsere Ambtleuthe vndBeuelchaber mit fleiß daran sein / das die Wildewasser auß jren flüssen ohne erlaubnus vnser / oderder jenigen die es von vns haben / nit gequelt nochgetrungen werden / Die es auch fueg oder gerech-tigk eit haben / nit zu vngebuͤrlichen zeiten oder manieren gebrauchen.Das niemandt den anderen verdrencke oder verdruige.Das ein jeder das Wasser wider in den alten fluß brenge auffdem seinen / oder mit willen der jenigen / da es vber gehet.Auffrechte Vertrege zuhalten.Le auffrechtige Vertrege sollen gehalten / vnd so siegebrochen / die peen gefordert werden / wie in unserPolicey Ordnung am dreivndsiebenzigsten blat auchversehen.DieH 3
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Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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