Druckschrift 
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
Entstehung
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lxxxviijWie es mit den diensten zuhalten.Ouiel vnsere Diensten belangt / gleichfals daran zu-sein / das die nit verdunckelt / auch bei vnsern Vnder-thanen damit gleichheit gehalten / vnd der einer deß-fals hoher oder weither nit als der ander beschwerdtwerde. Wie auch vnsere Ambtleuth vnd Beuelha-ber selbst / sonderlich aber in dem Arn vnd in der saet / vnsere Vn-derthanen nit beschweren / bitten / noch anmüten sollen / inen mitWagen Pferden oder sonst zudienen.Von verthedigung der Kurmöden.An vns einiche Kurmöden verfallen / sollen die-selbe vbermitz das Gericht / oder zum wenigstenin beisein zweier Scheffen / Hoffsleuthe oder Lä-ten verthedingt / vnd durch vnsere Beuelhaberauff der Rechenschafft ein zettul vbergeben wer-den / darinnen angezeichent / wieuiel Kurmöden das jahr gefallen /wie die verstorbene geheischen/ von was gütern sie die geben/ vndwelche widerumb damit behandet oder belehndt sein.Zu jnbringung des Schatz / Gult / Renthenvnd verfelle / den Beuelhaberen beiredig vndbehilflich zusein.Nsere Ambtleuth vnd Beuelhaber/ sollen vnsernRenthmeistern vnd Botten beiredig vnd behilflichsein / damit vnser Schatz / Gult / Renthen vnd ver-felle außgefordert / zu vnserm meisten nutz gewandtvnd angelacht/ vnd so inen einiche widerwertigkeitselbige abgestalt werde.Den