lxxxviiVon Vhelichkeit der Strassen.S S soll durch vnsere Ambtleuth vnd Beuelchaber fleis-sig auffsicht geschehen / das die Strassen vhelich ge-halten/ vnd niemandt des seinen vergewaltigt oder be-raubt werde.Wie die Gefencknussen oder Hafftun-gen zuuersorgen.Nsere Gefencknussen oder Hafftungen sollen siedermassen versorgen/ vnd da es von nöten/ mitfurwissen Vnser/ vnd der jenigen denen dieselbigezuunderhalten gebürt / also besseren vnd erbawen /das die gefangen sicherlich verwart/ aber doch be-quemlich gehalten / vnd nit verderblich werden.Den Schatz nit verdunckelen zulassen.Vch auffsicht zuhaben / das vnser Schatz nit ver-dunckelt / vnd niemandts daruon außgezogen oderverschönt / noch andere damit beschwerdt werden.vnd nachdem wir in erfarung kommen / das etlichevon der Ritterschafft / vnd andere Freien / Schatzvnd Dienstgüter an sich werben / vnd dieselbige folgendts gleichandern jren gütern frei zuhalten vnderstahn sollen/ Welches sichdan nit gebürt / so da durch nit allein vns vnsere Diensten entzo-gen / dan auch vnsere Vnderthanen mit dem staenden Erbschatz de-sto höher beschwert werden.So sollen vnsere Ambtleuth vnd Beuelhaber dasselbig hinfur-ter nit gestatten. Welche Ritterschafft vnd Freien auch inwendigden nechsten dreissig jaren solche Schatz vnd Dienstgüter an sichgeworben / sollen dauon jren gebürlichen schatz vnd dienst zuleistengefordert vnd angehalten werden.WieH 2
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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